Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung

Titel A: Bezeichnung während der Fahrt

§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt

§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist

§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt

§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen

§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt

Titel B: Bezeichnung beim Stillliegen

§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

§ 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen

§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger

§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

§ 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker

Stand: 01. Februar 2012