Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)

  1. Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

    1. bei Nacht:

      ein blaues Licht;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 27a

      Bild 27a

    2. bei Tag:

      einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 27a

      Bild 27a

    Das Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass es von allen Seiten sichtbar ist. Anstelle des blauen Kegels nach Satz 1 Buchstabe b kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vorschiff und Achterschiff und so hoch geführt werden, dass der Kegel auf

    1. dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Voraus bis Steuerbord querab,

    2. auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Achteraus bis Steuerbord querab

    sichtbar ist.

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 27b

    Bild 27b

  2. Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

    1. bei Nacht:

      zwei blaue Lichter;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 28a

      Bild 28a

    2. bei Tag:

      zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 28a

      Bild 28a

    Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1,00 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht eingeschränkt wird. Anstelle der zwei blauen Kegel nach Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je zwei blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden, dass die Kegel auf

    1. dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Voraus bis Steuerbord querab,

    2. dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Achteraus bis Steuerbord querab

    sichtbar sind.

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 28b

    Bild 28b

  3. Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

    1. bei Nacht:

      drei blaue Lichter;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 29

      Bild 29a

    2. bei Tag:

      drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 29a

      Bild 29a

    Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht eingeschränkt wird. Anstelle der drei blauen Kegel nach Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je drei blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden, dass die Kegel auf

    1. dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Voraus bis Steuerbord querab,

    2. dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord querab über Achteraus bis Steuerbord querab

    sichtbar sind.

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild  29b

    Bild 29b

  4. Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge im Sinne der Nummer 1, 2 oder 3, muss die Bezeichnung nach der Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 30

    Bild 30

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 30

    Bild 30

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 31

    Bild 31

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 31

    Bild 31

  5. Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 32

    Bild 32

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 32

    Bild 32

  6. Ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, das, der oder die verschiedene gefährliche Güter nach den Nummern 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert.

  7. Ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen muss, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, hat bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn es zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden will, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.

  8. Die Lichtstärke der in den Nummern 1 bis 7 vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.

Stand: 09. November 2019