Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

(Anlage 3: Bild 2, 3)

  1. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:

    1. ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt werden muss;

    2. die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. Bei Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälen müssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1,00 m tiefer als das Topplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden. Sie müssen mindestens 1,00 m hinter dem Topplicht gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

    3. ein Hecklicht auf dem Achterschiff.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 2

    Bild 2

  2. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge muss bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen und zwar auf dem Achterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 3

    Bild 3

  3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder für eine Fähre; für ein Kleinfahrzeug gilt § 3.13, für eine Fähre § 3.16.

Stand: 01. Februar 2012