§ 3.24 Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
(Anlage 3: Bild 48)
- Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.
- Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 mÜssen bezeichnet sein:
- bei Nacht:
durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;
- bei Tag:
durch gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.
- bei Nacht:
- Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.
Stand: 01. September 2024