Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt

(Anlage 3: Bild 38)

  1. Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

    1. bei Nacht:

      ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 38

      Bild 38

    2. bei Tag:

      eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt wird,

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 38

      Bild 38

    Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich.

  2. Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

Stand: 01. Februar 2012