§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 38)
- Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
- bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird;
- bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt wird,
- bei Nacht:
- Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.
Stand: 01. Februar 2012