§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
Die nach § 3.14 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung ist von den dort genannten Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen auch beim Stillliegen zu führen.
Bild 42
Bild 42 Tag
Bild 43
Bild 43 Tag
Bild 44
Bild 44 Tag
Stand: 01. Februar 2012