Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)

Die nach § 3.14 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung ist von den dort genannten Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen auch beim Stillliegen zu führen.

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 42

Bild 42

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 42

Bild 42 Tag

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 43

Bild 43

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 43

Bild 43 Tag

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 44

Bild 44

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 44

Bild 44 Tag

Stand: 01. Februar 2012