Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen

(Anlage 3: Bild 37)

Ein Fahrzeug, dem die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch eine Stelle, an der eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, muss in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag

einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist, führen.

Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 37

Bild 37

Stand: 01. Februar 2012