Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

(Anlage 3: Bild 17)

  1. Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:

    1. die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;

    2. ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 17

      Bild 17

  2. Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.

Stand: 01. Februar 2012