Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt

(Anlage 3: Bild 39)

Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage in Fahrt bei Nacht

von allen Seiten sichtbare weiße Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen, führen.

Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 39

Bild 39

Stand: 01. Februar 2012