§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
(Anlage 3: Bild 39)
Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage in Fahrt bei Nacht
von allen Seiten sichtbare weiße Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen, führen.
Bild 39
Stand: 01. Februar 2012