Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

(Anlage 3: Bild 45, 46)

  1. Eine nicht frei fahrende Fähre muss während des Betriebes bei Nacht beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen.

    Außerdem muss bei einer Gierfähre am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 45

    Bild 45

  2. Eine frei fahrende Fähre während des Betriebes bei Nacht muss beim Stillliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nummer 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c beibehalten.

    Das grüne Licht nach § 3.16 Nummer 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b und c müssen gelöscht werden, sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 46

    Bild 46

Stand: 01. Februar 2012