§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
- Ein schwimmendes Gerät bei der Arbeit oder ein Fahrzeug, das in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführt und dabei stillliegen, muss führen:
- nach der Seite oder den Seiten, an der oder denen die Durchfahrt frei ist:
aa.
bei Nacht:
übereinander zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter;
bb.
bei Tag:
entweder
aaa.
das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7)
oder
bbb.
zwei grüne Doppelkegel übereinander in einem Abstand von 1,00 m
und gegebenenfalls
- nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:
aa.
bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte oberste grüne Licht;
bb.
bei Tag:
entweder
aaa.
das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa
oder
bbb.
einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb.
- nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:
aa.
bei Nacht:
ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m über dem weißen;
bb.
bei Tag:
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß,
- nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:
aa.
bei Nacht:
ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte rote Licht;
bb.
bei Tag:
eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
- nach der Seite oder den Seiten, an der oder denen die Durchfahrt frei ist:
- Ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug muss die Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
- Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b befreien.
Stand: 01. Februar 2012