Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)

  1. Ein schwimmendes Gerät bei der Arbeit oder ein Fahrzeug, das in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführt und dabei stillliegen, muss führen:

    1. nach der Seite oder den Seiten, an der oder denen die Durchfahrt frei ist:

      aa.
      bei Nacht:
      übereinander zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 49a

      Bild 49a

      bb.
      bei Tag:

      entweder

      aaa.
      das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7)

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 49a

      Bild 49a Tag

      oder

      bbb.
      zwei grüne Doppelkegel übereinander in einem Abstand von 1,00 m

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 49b

      Bild 49b

      und gegebenenfalls

    2. nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:

      aa.
      bei Nacht:
      ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte oberste grüne Licht;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 50a

      Bild 50a

      bb.
      bei Tag:

      entweder

      aaa.
      das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 50a

      Bild 50a Tag

      oder

      bbb.
      einen roten Ball in gleicher Höhe wie der oberste Doppelkegel nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb.

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 50b

      Bild 50b Tag

    Wenn das in Satz 1 genannte Fahrzeuge gegen Sog oder Wellenschlag geschützt werden muss, muss es führen

    1. nach der Seite oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist:

      aa.
      bei Nacht:
      ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m über dem weißen;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 51

      Bild 51

      bb.
      bei Tag:
      eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß,

      Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 51

      Bild 51 Tag

    2. nach der Seite, an der die Durchfahrt nicht frei ist:

      aa.
      bei Nacht:
      ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa gezeigte rote Licht;

      bb.
      bei Tag:
      eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.

    Die Bezeichnung nach den Sätzen 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.

  2. Ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug muss die Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b führen. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, dass die Zeichen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf Nachen, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

    Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 52

    Bild 52

    Anlage 3 Tagbezeichnung Bild 52

    Bild 52 Tag

  3. Die zuständige Behörde kann von der Führung der Bezeichnung nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b befreien.

Stand: 01. Februar 2012