Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt

(Anlage 3: Bild 15, 16)

  1. Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:

    1. auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht nach § 3.09 Nummer 3 ersetzt werden;

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 15

      Bild 15

    2. die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b; diese Lichter müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das niedrigste Topplicht;

    3. auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.

      Anlage 3 Nachtbezeichnung Bild 16

      Bild 16

  2. Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.

Stand: 01. Februar 2012