Allgemeine Informationen zu Bundeswasserstraßen, Binnen- und Seeschifffahrt
Schnellzugriff zu den Rechtsverordnungen und Gesetzen der Rubrik Schifffahrtsrecht (Interner Link)
Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)
Die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt wie z. B. die Schifffahrtspolizei, Schiffszulassung, Schiffsvermessung und Befähigungszeugnisse werden im Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) (Interner Link) geregelt.
Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)
Das Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) (Interner Link) beschreibt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt. Dieses bildet die Rechtsgrundlage für alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren einschließlich schädlicher Umweltauswirkungen und gilt auch jenseits des Küstenmeeres.
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Der Ausbau, Betrieb und die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie deren Nutzungsmöglichkeiten durch die Schifffahrt oder sonstige Nutzer wird im Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) (Interner Link) geregelt.
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung (BMDV Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung - BMDV-WS-BesGebV)
Die bisher für das Befahren der Binnenschifffahrtsstraßen erhobenen Abgaben der gewerblichen Güter und Fahrgastschifffahrt wurden aufgehoben, um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Binnenschifffahrt zu stärken. Aufgrund des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes ist der Bund zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen verpflichtet. Nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts von 18. Juli 2016 sind entsprechende Gebühren und Auslagen spätestens ab dem 01. Oktober 2021 zu erheben. Dies wird mit der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV) (Interner Link) umgesetzt.
Hiervon nicht betroffen sind die Abgaben für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals, die aufgrund der Verordnung über die Befahrensabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz. 1993 Nummer 185 Seite 9285) erhoben werden. Ebenfalls nicht betroffen sind die Abgaben für das Befahren der Mosel, die aufgrund des Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel erhoben werden. Sie können nur mit Zustimmung der Vertragspartner abgeschafft werden.
Ebenfalls nicht betroffen sind die Abgaben für das Benutzen von Häfen, die nicht bundeseigene Seehäfen sind. Für diese Häfen sind in der Regel die Länder zuständig.
Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
Das grundlegende Gesetz für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter ist das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) (Interner Link). Es regelt den Geltungsbereich der Gefahrgutvorschriften allgemein, legt die Ermächtigungen und die Eingriffsmöglichkeiten der Bundesbehörden und die Höhe der Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten fest.
Kraftstoffe auf Binnenschiffen
Am 14. Dezember 2010 ist für die Binnenschifffahrt die Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV) (Interner Link) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden die Belastungen der Umwelt durch die Binnenschifffahrt dahingehend reduziert, dass nur noch Kraftstoff mit einem Schwefelanteil ≤ 10 ppm (Interner Link) verwendet werden darf.
Mit der 10. BImSchV wurde die Richtlinie 2009/30/EG in Deutschland in nationales Recht umgesetzt.
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen (BVKatBin-See)
Aufgrund der Änderung bestehender und des Inkrafttretens neuer gesetzlicher Vorschriften sowie der Neufassung der Beträge für Verwarnungsgelder und Geldbußen ist zum 01. Juli 2015 die Neufassung des Buß- und Verwarnungsgeldkataloges Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen (BVKatBin-See) (Interner Link) in Kraft getreten. Die zuständigen Behörden sind angewiesen, seit dem 01. Dezember 2015 Verstöße nach der Neufassung zu ahnden. Der Katalog enthält Vorgaben für die einheitliche Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen strompolizeiliche Vorschriften, schifffahrtspolizeiliche Vorschriften auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt und auf dem Gebiet der Seeschifffahrt. Der Bußgeldkatalog erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Maßgebend sind die Bußgeldbewehrungen in den einzelnen Vorschriften.
Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG)
Vorschriften über die Pflichten des Schiffsführers, der Schiffsmannschaft sowie die Regelungen, insbesondere auch die besonderen Haftungsbeschränkungen der Schiffseigner im Zusammenhang mit Beförderungs- und Transportschäden bei der Beförderung mit Binnenschiffen innerhalb Deutschlands sind im Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) (Interner Link) festgehalten.
Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG) / Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
Die Staatszugehörigkeit von Schiffen bzw. die Bedingungen zur Führung der Flagge werden im Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG) (Interner Link) geregelt. Im ersten Abschnitt sind enthalten die Bestimmungen über das Recht zur Führung der Bundesflagge, der Nachweis über die Bescheinigung zum Führen der Bundesflagge, das Verbot anderer Nationalflaggen, die Flaggenführung und die Führung des Schiffsnamens, die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge sowie die Voraussetzungen bezüglich der Eintragung der Berechtigung zum Führen der Bundesflagge in das Internationale Seeschifffahrtsregister. Der zweite Abschnitt regelt die Flaggenführung der Binnenschiffe. Die Straf- und Bußgeldvorschriften sind im dritten Abschnitt enthalten.
Das Flaggenrechtsgesetz wird ergänzt durch die Flaggenrechtsverordnung (FlRV) (Interner Link).
Schwimmende Anlegestellen
Aufgabe der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer strom- und schifffahrtspolizeilichen Zuständigkeit ist es, den Zustand der Bundeswasserstraße als Verkehrsweg für die Schifffahrt und die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erhalten. Zum Anlegen und Festmachen von Schiffen zur Verkehrsverbindung zwischen Schiff und Land dienen schwimmende Anlegestellen. Eine schwimmende Anlegestelle ist eine vom Ufer ausgehende Brücke als Ausrüstung einer Anlegestelle, bei der mindestens ein Aufleger als Schwimmkörper ausgebildet ist. Weitergehende Informationen (Externer Link) zu Baumaßnahmen und Nutzungen an Bundeswasserstraßen bietet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf ihrer Internetseite an.
Stand: 07. November 2022