Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kapitel 5 - Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten

§ 5.01 Aufbauten

§ 5.02 Türen

§ 5.03 Fenster und Oberlichter

§ 5.04 Abdeckung der Laderäume

Stand: 07. Oktober 2018