§ 5.02 Türen
Alle äußeren Türen, die Zugang zu Räumen unter dem Freiborddeck gewähren, müssen mindestens sprühwasser- und wetterdicht verschließbar und von ausreichender Festigkeit sein.
Stand: 07. Oktober 2018
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Alle äußeren Türen, die Zugang zu Räumen unter dem Freiborddeck gewähren, müssen mindestens sprühwasser- und wetterdicht verschließbar und von ausreichender Festigkeit sein.
Stand: 07. Oktober 2018
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes