Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5.04 Abdeckung der Laderäume

  1. Die wasserdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen:

    1. Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss

      aa.
      einer Belastung durch Wasser von
      q = 1,00 - h [t/m²]
      zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch von 0,15 t/m² zuzüglich Eigengewicht der Deckel,

      bb.
      einer Belastung von 0,075 t als Punktlast standhalten.

      In dieser Formel bedeutet:

      h  Abstand des tiefsten Punkts der Lukenabdeckung von der Ebene der zulässigen größten Einsenkung [m],

      Bei Tankschiffen ist darüber hinaus mindestens der Prüfdruck der Tanks zu berücksichtigen.

    2. Wasserdichte Lukendeckel müssen durch Schraubverschlüsse oder Vorreiber abgedichtet sein; dies gilt nicht bei seemäßig verschalkten Abdeckungen der Laderäume.

  2. Die sprühwasser- und wetterdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen:

    1. Die Festigkeit und Konstuktion der Einzelteile muss den Bestimmungen nach Nummer 1 Buchstabe a entsprechen.

    2. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen die Lukenabdeckungen und ihre Einzelteile gegen ein Abheben durch Wind oder Wellenschlag gesichert werden können.

    Sprühwasser- und wetterdichte Lukendeckel brauchen nicht besonders abgedichtet zu sein, wenn das Eigengewicht der Deckel und die Form der Lukenverschlüsse eine ausreichende Abdichtung bewirkt.

  3. Laderäume ohne Lukendeckel und mit Lukendeckeln, die den Bestimmungen nach Nummer 1 oder 2 nicht entsprechen, gelten als offen.

Stand: 07. Oktober 2018