§ 2.08 Zusätzliche Ausrüstung
- Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personenfähren oder Wagenfähren müssen abweichend von Artikel 19.06 Nummer 10 und Nummer 12 Buchstabe b und c ES-TRIN durch feste oder flexible Absperrvorrichtungen wie folgt gesichert sein:
 
 - Alle Absperrvorrichtungen müssen:
 
 aa.
 eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen,
 
 bb.
 deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und
 
 cc.
 mit geeigneten Zwischenzügen oder geeigneter Feldauskleidung versehen sein;
 
 
- feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens folgende Festigkeitsanforderungen erfüllen:
 
 aa.
 Belastungsannahme von 1 000 N/m,
 
 bb.
 Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von 50 mm;
 
 
- flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fährdecks verwendet werden, wenn
 
 aa.
 hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt,
 
 bb.
 der Deckbereich von 0,8 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare Markierung als gesperrt gekennzeichnet ist und
 
 cc.
 die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat.
 
 
 
- Alle Absperrvorrichtungen müssen:
- Landeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand eine Höhe von mindestens 1,10 m über dem Fährdeck erreichen und festgestellt werden können.
Stand: 21. Oktober 2025
 
         

