Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2.08 Zusätzliche Ausrüstung

  1. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personenfähren oder Wagenfähren müssen abweichend von Artikel 19.06 Nummer 10 und Nummer 12 Buchstabe b und c ES-TRIN durch feste oder flexible Absperrvorrichtungen wie folgt gesichert sein:

    1. Alle Absperrvorrichtungen müssen:

      aa.
      eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen,

      bb.
      deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und

      cc.
      mit geeigneten Zwischenzügen oder geeigneter Feldauskleidung versehen sein;

    2. feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens folgende Festigkeitsanforderungen erfüllen:

      aa.
      Belastungsannahme von 1 000 N/m,

      bb.
      Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von 50 mm;

    3. flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fährdecks verwendet werden, wenn

      aa.
      hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt,

      bb.
      der Deckbereich von 0,8 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare Markierung als gesperrt gekennzeichnet ist und

      cc.
      die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat.

  2. Landeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand eine Höhe von mindestens 1,10 m über dem Fährdeck erreichen und festgestellt werden können.

Stand: 21. Oktober 2025