§ 2.04 Einsenkungsmarken
Artikel 4.03 Nummer 10 ES-TRIN ist anzuwenden; jedoch müssen mindestens zwei Einsenkungsmarkenpaare auf je einem Drittel der Länge vorhanden sein.
Stand: 21. Oktober 2025
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Artikel 4.03 Nummer 10 ES-TRIN ist anzuwenden; jedoch müssen mindestens zwei Einsenkungsmarkenpaare auf je einem Drittel der Länge vorhanden sein.
Stand: 21. Oktober 2025
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


