§ 2.02 Fährkörper
- An beiden Enden des Fährkörpers muss ein Kollisionsschott nach Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a ES-TRIN vorhanden sein. Legt die Fähre seitlich an, gilt Satz 1 für das gegen die Strömung gerichtete Schiffsende.
- Das Fährdeck muss wasserdicht und selbstlenzend ausgeführt sein.
Stand: 21. Oktober 2025


