Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2.02 Fährkörper

  1. An beiden Enden des Fährkörpers muss ein Kollisionsschott nach Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a ES-TRIN vorhanden sein. Legt die Fähre seitlich an, gilt Satz 1 für das gegen die Strömung gerichtete Schiffsende.

  2. Das Fährdeck muss wasserdicht und selbstlenzend ausgeführt sein.

Stand: 21. Oktober 2025