Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt D - Schutzgebiets-Routen (Ausnahmen zu § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Folgende Strecken können mit Wasserfahrzeugen auch während der Schutzzeiten befahren werden. Sie sind 250 m breit; sie erstrecken sich dabei auf 125 m auf jeder Seite der durch die Koordinaten entstehenden Linien.

I. Niedersachsen

II. Schleswig-Holstein

Stand: 28. April 2023