Kapitel 8 - Zusatzbestimmungen
§ 8.01 Geschleppte und schleppende Schubverbände
§ 8.02 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
§ 8.03 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
§ 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
§ 8.05 Kupplungen der Schubverbände
§ 8.06 Sprechverbindung auf Verbänden
§ 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände
§ 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbände
§ 8.09 Bleib-weg-Signal
§ 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
§ 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Stand: 01. Dezember 2018