§ 8.06 Sprechverbindung auf Verbänden
- Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden sein.
- Bei Schubverbänden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, muss zwischen den Steuerständen der beiden schiebenden Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
- Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muss zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
- Bei Schleppverbänden muss zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen.
- Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff - Schiff benutzt werden.
Stand: 01. Januar 1995