§ 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände
Der Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
Stand: 01. Januar 1995
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Der Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
Stand: 01. Januar 1995
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