Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände

Der Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

Stand: 01. Januar 1995