§ 8.01 Geschleppte und schleppende Schubverbände
- Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.
In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände geschleppt werden, sofern die Schifffahrt dadurch nicht behindert wird.
- Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben. Dies gilt nicht, wenn
in der Bergfahrt seine Länge 110,00 m und seine Breite 12,00 m
in der Talfahrt seine Länge 86,00 und seine Breite 12,00 m
nicht überschreiten und ein entsprechender Vermerk im Schiffsattest des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist.
Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband nach § 1.01 Buchstabe d; der Schubverband wird hierbei als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes angesehen.
Stand: 01. Januar 1995