Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 2.11 Fährkörper

Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein. Luftkästen müssen zur Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen mit einem Schraubverschluss versehen sein.

Stand: 21. Oktober 2025