§ 2.10 Allgemeines
Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten die nachstehenden Anforderungen:
- für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten zusätzlich § 2.08 entsprechend und §§ 3.04 bis 3.07 falls zutreffend.
- Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten:
- Kapitel 3 ES-TRIN sinngemäß,
- Artikel 8.08 Nummer 1 und 2 ES-TRIN, wobei eine Handlenzpumpe oder ein Schöpfgefäß ausreicht,
- Kapitel 10 bis 12 ES-TRIN sinngemäß,
- Artikel 13.02 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN, wobei ein Behälter ausreicht,
- Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a, c und e bis h ES-TRIN,
- Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN,
- Artikel 19.01 Nummer 2 ES-TRIN,
- Artikel 19.06 Nummer 10 und 12 Buchstabe a, b, c ES-TRIN, soweit baulich zumutbar,
- Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN, wobei zwei Rettungsringe ausreichen,
- Artikel 19.09 Nummer 4, 8 und 9 ES-TRIN und
- Kapitel 8 und 9 des ES-TRIN entsprechend sowie Artikel 13.03 ES-TRIN, wobei ein Feuerlöscher ausreicht, wenn die Kahnfähre oder Kahnseilfähre mit einem Hilsantrieb oder Hilfsmotor ausgestattet ist.
- Kapitel 3 ES-TRIN sinngemäß,
- Für alle Fahrgäste muss fest eingebautes Sitzmobiliar vorhanden sein.
- Die Untersuchungskommission kann für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren, insbesondere zur Berücksichtigung besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten, zusätzliche Anforderungen stellen.
Stand: 21. Oktober 2025


