Sportbootführerscheine - Befähigungsnachweise für die Sportschifffahrt auf Binnen und Seeschifffahrtsstraßen
Sportbootführerschein im Scheckkartenformat
Seit 2018 wird in Deutschland der Sportbootführerschein im ID1-Kartenformat ausgegeben. Das Erscheinungsbild des Sportbootführerscheins ändert sich am 01. Januar 2023 und wurde zuletzt im April 2023 an die geänderte Rechtlage auf dem Rhein angepasst.
Karte ab April 2023
Karte ab Januar 2023
Karte bis Dezember 2022
Wesentliche Änderungen gegenüber der bis Dezember 2022 ausgestellten Führerscheinkarte sind der Verzicht auf das Unterschriftenfeld und die Aufnahme medizinisch bedingter Auflagen in codierter Form unter der Nummer 15. Das ID1-Kartenformat nach ISO Norm 7810 wurde beibehalten. Die Erläuterungen auf der Rückseite des Führerscheins sind an das neue Muster angepasst. Die Karte wird selbstverständlich weiterhin als Internationales Zertifikat (ICC) nach der Resolution Nummer 40 UNECE für die Berechtigung zum Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen (Pleasure Crafts) ausgestellt.
Alle bisher erteilten Sportbootführerscheine bleiben selbstverständlich auch weiterhin gültig.
Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Am 09. Mai 2017 wurde die Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) (Interner Link) im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 10. Mai 2017 in Kraft. Die Verordnung wurde zum 01. Januar 2023 mit folgenden Inhalten aktualisiert:
- Aktualisierung der Kriterien für die Beurteilung der Tauglichkeit und der entsprechenden Nachweise
Die medizinischen Kriterien zur Beurteilung der Tauglichkeit werden klarer gefasst. Ärzten soll es ermöglicht werden, eine geeignetere und individuellere Beurteilung der Tauglichkeit vorzunehmen. Dementsprechend wurde ein neuer Tauglichkeitsnachweis eingeführt.
Benötigte Dokumente zur Untersuchung der Tauglichkeitskriterien (PDF, extern) und der medizinischen Tauglichkeit (PDF, extern) hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) zusammengestellt.
- Angleichung der Leistungsgrenze für das erlaubnisfreie Führen von Sportbooten mit Elektromotorantrieb
Die Leistungsgrenze zum erlaubnisfreien Führen von Wasserfahrzeugen wird für Sportboote mit Elektroantrieb angepasst. Elektromotoren unterscheiden sich in ihrer Leistungscharakteristik von Verbrennungsmotoren, so dass aus Gründen der Verkehrssicherheit nur noch Wasserfahrzeuge mit Elektromotorantrieb bis 7,5 kW ohne Befähigungsnachweis geführt werden dürfen.
- Zweite Auflage der Sportbootführerscheinkarte (Januar 2023)
Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Führerscheinkarte sind der Verzicht auf das Unterschriftenfeld und die Aufnahme medizinisch bedingter Auflagen in codierter Form unter der Nummer 15. Das ID1-Kartenformat nach ISO-Norm 7810 wurde beibehalten. Die Erläuterungen auf der Rückseite des Führerscheins sind an das neue Muster angepasst. Die Karte wird selbstverständlich weiterhin als Internationales Zertifikat (ICC) nach der Resolution Nummer 40 UNECE für die Berechtigung zum Führen von Sport- und Freizeitfahrzeugen (Pleasure Crafts) ausgestellt.
- Regelungen zu Teilprüfungen
Wollen Bewerber nach Zulassung eine Teilprüfung bei einem anderen Verband und/oder Prüfungsausschuss ablegen, so ist dies ab 01. Januar 2023 ungehindert möglich.
- Online-Antragstellung
Im Vorgriff auf die beabsichtigte Digitalisierung der Antragstellung sieht die Verordnung nun vor, dass auch die Anträge zur Zulassung zu Prüfungen, zur Umschreibung von Fahrerlaubnissen und die Erteilung einer Ersatzausfertigung online über das Verwaltungsportal des Bundes erfolgen kann. Eine digitale Antragstellung wird voraussichtlich ab Sommer 2024 möglich sein.
Bekanntmachung einer vorläufigen Richtlinie zur Durchführung der Sportbootführerscheinverordnung
Die Sportbootführerscheinverordnung vom 03. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1016) trat am 10. Mai 2017 in Kraft. Gleichzeitig traten die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I Seite 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666) geändert worden ist und die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I Seite 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666) geändert worden ist, außer Kraft.
Die beiden nachfolgend aufgeführten Richtlinien sind vorläufig weiter anzuwenden, soweit sich nicht aus der Sportbootführerscheinverordnung explizit etwas anderes ergibt:
- Die Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e. V. und den Deutschen Segler-Verband e. V. über die Durchführung der Aufgaben nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21. Februar 1990 - BW 12/44.30.08-02/22 Va 90 - (VkBl. Seite 156), die zuletzt am 13. März 2012 - WS 25/6263.1/4 - (VkBl. Seite 224) geändert worden sind und
- Die Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e. V. und den Deutschen Segler-Verband e. V. über die Durchführung der Aufgaben nach der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 15. Oktober 2005 (VkBl. Seite 712; Sonderdruck Nummer B 8101), die zuletzt am 13. März 2012 - WS 25/6234.3/2 - SBF - (VkBl. Seite 224) geändert worden sind.
Diese Richtlinie gilt solange, bis sie durch eine andere Richtlinie zur Durchführung der Sportbootführerscheinverordnung abgelöst wird.
Bewertungsschlüssel eines Bewertungsschemas für die theoretische Prüfung für den Sportbootführerschein
Abweichend von Ziffer 3.2.3.1 der Durchführungsrichtlinie Sportbootführerscheinverordnung-See und Ziffer 3.2.3.1 der Durchführungsrichtlinie Sportbootführerscheinverordnung-Binnen gilt folgender Bewertungsschlüssel (Interner Link).
Amtliche Berechtigungsscheine, Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine
Bekanntmachung einer Übersicht über amtliche Berechtigungsscheine (Interner Link) gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 und 7 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Bekanntmachung einer Übersicht über amtliche Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine (Interner Link) nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 3 und § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Übersicht über die internationalen Befähigungsnachweise (Interner Link) für Führer von Sport- und Freizeitfahrzeugen nach Resolution Nummer 40 ECE
Mit der Zulassung zur Prüfung, der Prüfabnahme sowie der Erteilung der nachfolgend genannten Befähigungsnachweise sind die beiden Verbände Deutscher Motoryachtverband e. V. (Externer Link) (DMYV) und Deutscher Segler-Verband e. V. (Externer Link) (DSV) durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) beauftragt worden.
Binnenschifffahrtsstraßen
Der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen ist ein amtlicher Schein, der zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes vorgeschrieben ist, wenn der Antrieb
- mehr als 11,03 kW (15 PS) bei Einsatz eines Verbrennungsmotors und
- 7,5 kW bei Einsatz eines Elektromotors
besitzt. Er gilt für Sportfahrzeuge von weniger als 20 m Länge. Auf den Gewässern der Anlage 8 der Sportbootführerscheinverordnung ist der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel bei Sportbooten, die ausschließlich unter Segel betrieben werden, erforderlich.
Fragen und Antwortenkatalog (Interner Link) für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen
(Stand: 01. August 2023).
Änderungen (PDF, intern) des Fragen- und Antwortenkataloges für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen
Bekanntmachung der Verteilung der Fragen (PDF, intern) des Fragen- und Antwortenkataloges für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen auf die einzelnen Fragebogen
Sportschifferzeugnis - Sportpatent
Für das Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von 20 m bis 25 m ist auf allen Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportschifferzeugnis erforderlich. Um ein Sportschifferzeugnis bzw. Sportpatent zu erhalten, müssen Sie eine theoretische und praktische Prüfung bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestehen. Die Prüfungsorte sind die gleichen wie diejenigen für die Berufspatente; auch für die Antragstellung (Interner Link) gelten die gleichen Vorgaben.
Sonderregelungen für Sportfahrzeuge unter Segel
Für Sportfahrzeuge unter Segel, deren Segelfläche mehr als 6 m² beträgt, ist auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes im Bereich des Landes Berlin (außer Zeuthener See und Dämeritzsee) eine Fahrerlaubnis (Sportbootführerschein-Binnen unter Segel) erforderlich.
Darüber hinaus gilt diese Fahrerlaubnispflicht auch auf den im Land Brandenburg gelegenen Teilen der
- Unteren Havel-Wasserstraße von der Nordspitze der Pfaueninsel bis km 16,4 sowie auf der
- Havel-Oder-Wasserstraße von km 6,4 bis km 10,2 einschließlich Nieder Neuendorfer See.
Die Führerscheinpflicht für Segelsurfer ist auf den oben genannten Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes im Bereich der Länder Berlin und Brandenburg aufgehoben worden. Zum Surfen auf diesen Wasserstraßen ist kein Sportbootführerschein-Binnen mit der Berechtigung "Segelsurfen" mehr erforderlich.
Seeschifffahrtsstraßen / Küstengewässer
Der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ist ein amtlicher Schein, der zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine von mehr als
- 11,03 kW bei Einsatz eines Verbrennungsmotors und
- 7,5 kW bei Einsatz eines Elektromotors
auf den Seeschifffahrtsstraßen vorgeschrieben ist. Er gilt ohne Längenbegrenzung und ausschließlich für die private Nutzung von Sportbooten.
Fragen und Antwortenkatalog (Interner Link) für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
(Stand: 01. August 2023).
Änderungen (PDF, intern) des Fragen- und Antwortenkataloges für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
Bekanntmachung der Verteilung der Fragen (PDF, intern) des Fragen- und Antwortenkataloges für den amtlichen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen auf die einzelnen Fragebogen
Neben den genannten Sportbootführerscheinen existieren - insbesondere für die Binnenschifffahrtsstraßen - noch eine Vielzahl von alten, nationalen Führerscheinen, die nach wie vor in dem erteilen Umfang weitergelten (Interner Link).
Führer von Yachten und Traditionsschiffen können als Nachweis ihrer Befähigung zum Führen dieser Fahrzeuge in den Küstengewässern einen Sportküstenschifferschein, in den küstennahen Seegewässern einen Sportseeschifferschein und in der weltweiten Fahrt einen Sporthochseeschifferschein nach der Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen (Sportseeschifferscheinverordnung - SportSeeSchiffV) (Interner Link) erwerben.
Die Befähigungsnachweise der Sportseeschifferscheinverordnung sind für das private Führen von Sportbooten amtlich empfohlen. Anders als der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen sind die Befähigungsnachweise der Sportseeschifferscheinverordnung jedoch nicht auf den Freizeit- und Sportbereich beschränkt. Sie sind als amtliche Befähigungsnachweise für die jeweiligen Fahrtgebiete verpflichtend vorgeschrieben, wenn Sportboote gewerbsmäßig eingesetzt werden (und damit eigentlich als Fahrzeuge, die der Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) (Interner Link) unterfallen). Dies gilt insbesondere für die Sportbootausbildung und Berufs-Skipper für Törns. Diese Befähigungsnachweise können für Yachten mit Antriebsmaschine oder für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel erworben werden.
Der Sportküstenschifferschein (SKS) wurde durch Artikel 2 der 7. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I Seite 4016) zum 01. Oktober 1999 eingeführt. Er ist für die Küstengewässer aller Meere bis zu 12 Seemeilen Abstand von der Festlandküste bestimmt und kann von Personen erworben werden, die einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen und die weiteren Anforderungen des § 6 Absatz 1 Sportseeschifferscheinverordnung erfüllen.
Fragen- und Antwortenkatalog (Interner Link) für den amtlichen Sportküstenschifferschein
Stand: 01. Juli 2006 / Gültig ab 01. Januar 2007
Navigationsaufgaben (PDF, intern) zum Erwerb des amtlichen Sportküstenschifferscheins
Der Sportseeschifferschein (SSS) kann von Personen erworben werden, die neben eines Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen einen weitergehenden Befähigungsnachweis haben und die weiteren Anforderungen des § 6 Absatz 2 Sportseeschifferscheinverordnung erfüllen. Der Schein gilt auf den küstennahen Seegewässern (Gewässern aller Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand von der Festlandküste sowie für die gesamte Ost- und Nordsee, den Ärmelkanal, den Bristolkanal, die Irische und Schottische See, das Mittelmeer und das Schwarze Meer).
Der Sporthochseeschifferschein (SHS) kann schließlich von Inhabern des Sportseeschifferscheins mit entsprechenden Seemeilennachweis gemäß § 6 Absatz 3 Sportseeschifferscheinverordnung erworben werden. Der Schein gilt in der weltweiten Fahrt und kann für Yachten mit Antriebsmaschine oder für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel erworben werden.
Stand: 09. April 2024