Regelungen für das Fahren mit Wassermotorrädern auf Seeschifffahrtsstraßen
Für das Fahren mit Wassermotorrädern (motorisierte Wassersportgeräte mit Wasserstrahlantrieb, die als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden oder sonstige gleichartige Geräte) nach § 2 Absatz 1 Nummer 21 der "Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung" sowie der "Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee" und der "Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern" hinweisen.
Nach der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (§ 31) ist das Fahren im Fahrwasser grundsätzlich verboten.
Ausnahmen:
- Wasserflächen, die von der zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemacht worden sind
- Wasserflächen, die durch das Sichtzeichen B.8 gekennzeichnet sind.
Außerhalb des Fahrwassers ist das Fahren mit Wassermotorrädern grundsätzlich erlaubt.
Ausnahmen:
- Wasserflächen, die von der zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemacht worden sind:
- im Bereich der Weser von km 27 bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen; vor den Hafenanlagen von Bremerhaven; Blexen Titananleger bis Union-Pier Nordenham; Klippkanne bis Brake (km 39)
- im Bereich der bekannt gemachten Reeden sowie die Bereiche bis 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen und Liegestellen.
Weitere Hinweise:
- Die Wassermotorräder haben allen anderen Fahrzeugen auszuweichen; die Ausweichpflicht untereinander richtet sich nach den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln - KVR) (Interner Link).
- Auf den erlaubten Wasserflächen darf bei Nacht, bei verminderter Sicht und während der von der zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachten Zeiten nicht gefahren werden.
- Des weiteren sind die Kollisionsverhütungsregeln (Interner Link) und die Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (Interner Link) zu beachten.
- Vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb darf außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 4,3 kn nicht überschritten werden.
Nach der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (Interner Link) ist das Befahren der Zonen I außerhalb der Fahrwasser mit Wassermotorrädern verboten. Da das Fahren im Fahrwasser mit Wassermotorrädern nach der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ebenfalls verboten ist, darf also insgesamt in den Zonen I nicht gefahren werden. Die Grenzen der Nationalparke sowie deren Zonen I sind in den jeweiligen amtlichen Seekarten dargestellt.
Nach der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern (Interner Link) ist das Befahren der jeweiligen Schutzzonen I und II mit Wassermotorrädern verboten.
Auf dem Dassower See ist das Fahren mit Wassermotorrädern aufgrund der Befahrensregelung für dieses Naturschutzgebiet ebenfalls nicht möglich.
Achtung:
- Denken Sie auch daran, dass der Führer eines Wassermotorrades Inhaber eines Sportbootführerscheines nach der Sportbootführerscheinverordnung (Interner Link) sein muss.
- Beachten Sie, dass nach § 2 Absatz 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich (Interner Link) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1996 (BGBl. I Seite 1341) Wassermotorräder nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Interner Link) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I Seite 226), die durch § 9 der Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I Seite 769) geändert worden ist, versehen sind.
Stand: 11. Juli 2023