Informationen rund um das Wasserskilaufen
Verordnung (Interner Link) über das Wasserskilaufen auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Wasserskiverordnung)
Rechtsgrundlage
Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I Seite 107), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I Seite 220).
Wo?
Auf den durch das Tafelzeichen E.17 freigegebenen Strecken und Wasserflächen.
Wann?
Bei Tag und guter Sicht (mehr als 1000 m) und nur zu den durch zusätzliche Schilder gegebenenfalls festgelegten Zeiten.
Wie?
Nur mit einer verkehrssicherheitstechnisch geeigneten Wasserskiausrüstung.
Hinweis
Wasserskilaufen von mehreren Personen an am Fahrzeug fest angebrachten Stangen sowie das Drachen- und Fallschirmfliegen bedürfen der besonderen Erlaubnis.
Was muss ich beachten?
Der Führer des Zugbootes muss bei der Vorbeifahrt an anderen Verkehrsteilnehmern, anderen Personen im Wasser, am Ufer, an Regelungsbauwerken, schwimmenden oder festen Anlagen oder Schifffahrtszeichen einen Mindestabstand von 10 m einhalten.
Der Wasserskiläufer muss sich im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs halten.
Das Zugboot muss mit einer zweiten Person besetzt sein, die den Wasserskiläufer und die von ihm zu durchfahrende Strecke beobachtet.
Was muss mein Zugboot erfüllen?
Das Zugboot muss ausreichenden Platz für den Beobachter bieten und über ausreichenden Platz oder Einrichtungen verfügen, um im Notfall einen Wasserskiläufer retten zu können.
Ein Wassermotorrad darf als ziehendes Fahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es
- die obigen Anforderungen erfüllt,
- kippstabil ist und
- sein Typ in einer amtlichen Liste des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur aufgeführt ist.
Wasserskilaufen auf Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes
- Nordwestliche Wasserstraßen (Interner Link)
(Elbe, Weser, Werra, Fulda, Aller, Leine)
- Nordöstliche Wasserstraßen (Interner Link)
(Potsdamer Havel, Untere Havel-Wasserstraße, Havel-Oder-Wasserstraße, Obere Havel-Wasserstraße, Templiner Gewässer, Müritz-Havel-Wasserstraße, Müritz-Elde-Wasserstraße, Stör-Wasserstraße, Webelliner Gewässer)
- Westliche Wasserstraßen (Interner Link)
(Rhein, Mosel, Lahn)
- Südliche Wasserstraßen (Interner Link)
(Main, Neckar, Main-Donau-Kanal einschließlich Regnitz, Donau)
Hinweise über das Wasserskilaufen auf der Mosel (Interner Link) in der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke (Kondominium) zwischen km 205,880 und km 242,200
Hinweise über das Wasserskilaufen auf dem Oberrhein (Interner Link) zwischen km 171,64 und km 348,00
Stand: 18. August 2017