Abschnitt E - Schnellfahrkorridore (zu § 7 Absatz 5 Nummer 1)
In folgenden Korridoren können gewerblich genutzte Boote und Schiffe bis zu 24 Knoten fahren. Die in Fahrwasser liegenden Korridore werden in der Breite durch das Fahrwasser begrenzt. Ansonsten haben die Korridore eine Breite von 500 m, wobei Koordinatenangaben und Ansteuerungstonnen die Mitte des Korridors bezeichnen.
Stand: 28. April 2023