Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 94 Zugang zu Kommunikationseinrichtungen

Der Kapitän hat den Besatzungsmitgliedern auf ihr Verlangen angemessenen und preisgünstigen Zugang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, E-Mail-Diensten und Internet-Diensten zu gewähren, soweit solche Einrichtungen an Bord vorhanden sind. Der Reeder hat sicherzustellen, dass

  1. die an ein Besatzungsmitglied gerichtete Post unterzüglich zugestellt wird und

  2. das Besatzungsmitglied kein Nachporto zu zahlen hat, wenn seine Post aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, umadressiert werden muss.

Stand: 25. April 2013