Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

7. Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit

7.1 Zu hoher BMI

Seedienstuntauglich ist, wer einen Body-Maß-Index (BMI) über 40 kg/m² hat.

7.2 Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung

Besatzungsmitglieder des Dienstzweiges Küchendienst und Bedienung sind nicht seediensttauglich, wenn ein Tätigkeitsverbot nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes besteht. Der Nachweis, dass keine Erkrankung an Shigellenruhr oder Salmonellose vorliegt, ist durch eine Stuhluntersuchung zu erbringen.

7.3 Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet

Eine leistungsmindernde Störung auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet schließt die Seediensttauglichkeit aus, wenn die Störung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das den Bewerber außerstande setzen oder beeinträchtigen kann, die mit dem jeweiligen Dienstzweig, für den die Seediensttauglichkeit festzustellen ist, verbundenen Aufgaben und Pflichten, insbesondere der Rettung und Eigenrettung im Notfall sicher auszuüben.

7.4 Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt, aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP)

Nach diesen Erkrankungen/Operationen besteht für mindestens ein Jahr Seedienstuntauglichkeit.

Stand: 21. August 2014