§ 14.03 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
- Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Kein Fahrgast darf ein- oder aussteigen, bevor der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat.
- Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass
- der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
- die Anlegestelle bei Dunkelheit - von Land oder vom Fahrgastschiff - ausreichend beleuchtet ist.
- der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
- Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die aussteigenden ihn verlassen haben, es sei denn, dass ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.
- Werden außer Fahrgästen auch Güter befördert, so dürfen der Schiffsführer oder sein Beauftragter das Laden oder Löschen der Güter über die für Fahrgäste bestimmten Landeeinrichtungen nicht gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zulassen.
- Das Übersteigen anderer stillliegender Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch Fahrgäste ist verboten.
Stand: 30. Mai 2018