§ 10.02 Sprechfunk
- Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, schwimmende Geräte und frei fahrende Fähren müssen ausgerüstet sein mit einer Schiffsfunkstelle für die Verkehrskreise
- nautische Information
Kanal 18 (156,900 MHz / 161,500 MHz)
Kanal 19 (156,950 MHz / 161,550 MHz)
Kanal 20 (157,000 MHz / 161,600 MHz)
Kanal 21 (157,050 MHz / 161,650 MHz)
Kanal 22 (157,100 MHz / 161,700 MHz)
Kanal 82 (157,125 MHz / 161,725 MHz)
- Schiff-Schiff
Kanal 10 (156,500 MHz)
- nautische Information
- Nummer 1 und § 6.30 Nummer 1 Satz 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge.
- Die in Nummer 1 bezeichneten Schiffsfunkstellen dürfen nur nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4569), die zuletzt durch Artikel 2 § 9 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398, 2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden.
- Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt sowie schwimmende Geräte und frei fahrende Fähren während des Betriebes müssen ständig im Verkehrskreis Schiff-Schiff auf Kanal 10 empfangsbereit sein. Zur Übermittlung von Nachrichten auf anderen Kanälen dürfen sie Kanal 10 kurzfristig verlassen. Abweichend von Satz 1 muss in den Schleusenbereichen der Kanal der jeweiligen Schleusenbetriebsstelle eingeschaltet sein.
- Die zuständige Behörde kann von den Nummern 1, 3 und 4 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.
Stand: 30. Mai 2018