Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10.02 Sprechfunk

  1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, schwimmende Geräte und frei fahrende Fähren müssen ausgerüstet sein mit einer Schiffsfunkstelle für die Verkehrskreise

    1. nautische Information
      Kanal 18 (156,900 MHz / 161,500 MHz)
      Kanal 19 (156,950 MHz / 161,550 MHz)
      Kanal 20 (157,000 MHz / 161,600 MHz)
      Kanal 21 (157,050 MHz / 161,650 MHz)
      Kanal 22 (157,100 MHz / 161,700 MHz)
      Kanal 82 (157,125 MHz / 161,725 MHz)

    2. Schiff-Schiff
      Kanal 10 (156,500 MHz)
  2. Nummer 1 und § 6.30 Nummer 1 Satz 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge.

  3. Die in Nummer 1 bezeichneten Schiffsfunkstellen dürfen nur nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4569), die zuletzt durch Artikel 2 § 9 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398, 2023) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden.

  4. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt sowie schwimmende Geräte und frei fahrende Fähren während des Betriebes müssen ständig im Verkehrskreis Schiff-Schiff auf Kanal 10 empfangsbereit sein. Zur Übermittlung von Nachrichten auf anderen Kanälen dürfen sie Kanal 10 kurzfristig verlassen. Abweichend von Satz 1 muss in den Schleusenbereichen der Kanal der jeweiligen Schleusenbetriebsstelle eingeschaltet sein.

  5. Die zuständige Behörde kann von den Nummern 1, 3 und 4 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

Stand: 30. Mai 2018