§ 10.01 Höchste Schifffahrtswasserstände
- Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt:
Pegel Wasserstand in cm Abschnitt Oberndorf 480 Kelheim bis Schleuse Regensburg Regensburg-Schwabelweis 520 Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling Pfatter 600 Geisling bis Straubing Pfelling 620 Straubing bis Deggendorf Hofkirchen 480 Deggendorf bis Schalding Passau-Donau 780 Schalding bis Jochenstein - Die zuständige Behörde kann von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.
Stand: 30. Mai 2018