Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 10.01 Höchste Schifffahrtswasserstände

  1. Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt:

    PegelWasserstand in cmAbschnitt
    Oberndorf480Kelheim bis Schleuse Regensburg
    Regensburg-Schwabelweis520Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling
    Pfatter600Geisling bis Straubing
    Pfelling620Straubing bis Deggendorf
    Hofkirchen480Deggendorf bis Schalding
    Passau-Donau780Schalding bis Jochenstein
  2. Die zuständige Behörde kann von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

Stand: 30. Mai 2018