Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Ergänzung des Kapitels 8 um Vorschriften zum Gewässerschutz und zur Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

(1) Für die Behandlung von Schiffsabfällen einschließlich deren Einleitung oder Einbringung in das Wasser gelten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II Seite 1799), das zuletzt durch die Verordnung vom 16. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II Seite 1516) geändert worden ist, sowie die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften.

(2) Es ist verboten, die Außenhaut eines im Wasser liegenden Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder ein derart angestrichenes Fahrzeug in die Donau einzubringen.

Stand: 30. Mai 2018