Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.15 Bleib-weg-Signal

  1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss

    1. auf Fahrzeugen, die gefährliche Güter nach Anlage 9 oder 10 befördern oder die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 3.21, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen müssen, und

    2. auf Tankfahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 oder 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen müssen,

    das Bleib-Weg-Signal ausgelöst werden, wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden der gefährlichen Güter für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden. Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muß das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

  2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten dauernden abwechselnden Wiederholung eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Nummer 2 gegeben werden. Nach dem Auslösen muss das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

  3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie,

    1. wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;

    2. wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.

  4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:

    • Alle Fenster und nach außen führende Öffnungen sind zu schließen,

    • alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen,

    • das Rauchen ist einzustellen,

    • die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen,

    • allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.

    Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.

  5. Nummer 4 gilt für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stillliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.

  6. Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.

  7. Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.

  8. Die Schiffsführer, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden.

Stand: 30. Mai 2018