§ 8.15 Bleib-weg-Signal
- Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss
- auf Fahrzeugen, die gefährliche Güter nach Anlage 9 oder 10 befördern oder die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 3.21, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen müssen, und
- auf Tankfahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 oder 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen müssen,
- auf Fahrzeugen, die gefährliche Güter nach Anlage 9 oder 10 befördern oder die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 3.21, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen müssen, und
- Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten dauernden abwechselnden Wiederholung eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Nummer 2 gegeben werden. Nach dem Auslösen muss das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
- Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie,
- wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
- wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
- wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
- Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
- Alle Fenster und nach außen führende Öffnungen sind zu schließen,
- alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen,
- das Rauchen ist einzustellen,
- die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen,
- allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
- Alle Fenster und nach außen führende Öffnungen sind zu schließen,
- Nummer 4 gilt für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stillliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.
- Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
- Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
- Die Schiffsführer, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden.
Stand: 30. Mai 2018