Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.09 Zusätzliche Bezeichnung bei Beförderung gefährlicher Güter

  1. § 3.14 Nummer 3 gilt auch für einen Koppelverband nach § 1.01 Nummer 14.

  2. Abweichend von den §§ 3.14, 3.15, 3.21, 3.22, 3.32, 3.33, 3.37 und 3.38 darf ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Donau von km 2414,72 bis km 2223,20 auch die nach den §§ 3.14 und 3.21 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebenen zusätzlichen Lichter und Kegel führen. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zwei blaue Kegel oder zwei blaue Lichter führen muss, muss diese auch auf der in Satz 1 genannten Strecke führen.

Stand: 30. Mai 2018