§ 8.05 Mitführen der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (§ 1.11); Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22)
- Abweichend von § 1.22 kann die zuständige Behörde von dieser Verordnung abweichende Regelungen versuchsweise oder bis zur Änderung dieser Verordnung vorübergehend bis zur Dauer von höchstens drei Jahren treffen.
- An Bord jedes Fahrzeugs muss sich ein Abdruck der Verordnung nach § 1.11 in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich der abweichenden Regelungen nach Satz 1 befinden; als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann.
- Nummer 2 gilt nicht für
- Kleinfahrzeuge und
- Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen.
- Kleinfahrzeuge und
Stand: 30. Mai 2018