Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.05 Mitführen der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (§ 1.11); Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22)

  1. Abweichend von § 1.22 kann die zuständige Behörde von dieser Verordnung abweichende Regelungen versuchsweise oder bis zur Änderung dieser Verordnung vorübergehend bis zur Dauer von höchstens drei Jahren treffen.

  2. An Bord jedes Fahrzeugs muss sich ein Abdruck der Verordnung nach § 1.11 in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich der abweichenden Regelungen nach Satz 1 befinden; als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann.

  3. Nummer 2 gilt nicht für

    1. Kleinfahrzeuge und

    2. Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen.

Stand: 30. Mai 2018