Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.04 Schiffsurkunden (§ 1.10)

  1. Im nationalen Verkehr müssen sich die in § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, und d genannten Schiffsurkunden an Bord befinden. Schiffstagebuch im Sinne des § 1.10 Nummer 1 Buchstabe d ist auch das Bord- oder Fahrtenbuch.

  2. Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug. Soweit die in § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a bezeichnete Schiffsurkunde für ein Kleinfahrzeug auf Grund einer besonderen Vorschrift vorgeschrieben ist, muss sich diese im nationalen Verkehr an Bord befinden.

  3. Im nationalen Verkehr muss sich auf einem Kleinfahrzeug die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge an Bord befinden.

Stand: 30. Mai 2018