§ 8.04 Schiffsurkunden (§ 1.10)
- Im nationalen Verkehr müssen sich die in § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, und d genannten Schiffsurkunden an Bord befinden. Schiffstagebuch im Sinne des § 1.10 Nummer 1 Buchstabe d ist auch das Bord- oder Fahrtenbuch.
- Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug. Soweit die in § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a bezeichnete Schiffsurkunde für ein Kleinfahrzeug auf Grund einer besonderen Vorschrift vorgeschrieben ist, muss sich diese im nationalen Verkehr an Bord befinden.
- Im nationalen Verkehr muss sich auf einem Kleinfahrzeug die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge an Bord befinden.
Stand: 30. Mai 2018