Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 8.01 Begriffsbestimmungen (§ 1.01)

  1. Abweichend von § 1.01 Nummer 2 gelten Fahrzeuge mit einem maschinellen Hilfsantrieb, der nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in Häfen oder an Umschlagstellen, oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit der Fahrzeuge in einem Verband verwendet wird, als Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb.

  2. Abweichend von § 1.01 Nummer 29 gilt als

    1. "Fahrwasser":
      der Teil der Wasserstraße, der von dem durchgehenden Schiffsverkehr beim jeweiligen Wasserstand und nach den örtlichen Umständen benutzt werden kann.

    2. "Fahrrinne":
      der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.

  3. Unbeschadet der Begriffsbestimmungen des § 1.01 gelten als

    1. "Fahrrinne":
      der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.

    2. "Fahrgastschiff":
      ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot;

    3. "Tagesausflugschiff":
      ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

    4. "Kabinenschiff":
      ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

    5. "Fahrgastboot":
      ein Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen, das nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugelassen ist;

    6. "Radarfahrt":
      die Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;

    7. "diensttuende Mindestbesatzung":
      die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet;

    8. "Schleusenvorhafen":
      die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleuse, die dem Festmachen, Einordnen und Warten von Fahrzeugen sowie zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden dienen;

    9. "Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung":
      die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I Seite 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I Seite 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;

    10. "Binnenschiffspersonalverordnung":
      Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I Seite 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;

    11. "Rheinschiffspersonalverordnung":
      Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 05. April 2023 (BGBl. 2023 II Nummer 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;

    12. "ADN":
      die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II Seite 1906, 1908 - Anlageband), die zuletzt nach Maßgabe der 7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Stand: 05. Mai 2023