§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundeswasserstraßengesetz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung über
- die Benutzung der Schutzhafen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2,
- die Einfahrt in den Schutzhafen Deggendorf nach § 11.02 Nummer 1 Satz 3,
- die An- oder Abmeldung nach § 11.04 Nummer 1,
- das Verholen nach § 11.04 Nummer 2 Satz 2,
- die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,
- das Anzeigen nach § 11.06 Satz 1,
- das Verhalten in der Hafeneinfahrt nach § 11.07,
- das Anzeigen von Vorkommnissen nach § 11.08,
- das Verholen oder die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach § 11.09,
- die Luken nach § 11.10,
- Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11 oder
- Maßnahmen bei Eis nach § 11.12 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Eigentümer oder Ausrüster vorsätzlich oder fahrlässig anordnet oder zulässt, dass gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung über
- die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,
- die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach § 11.09 oder
- Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11
verstoßen wird.
Stand: 01. Juli 1993