Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Abschnitt 6 - Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen

§ 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung

§ 54 Lehrgänge für Maschinenkundige

§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme

§ 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

§ 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

§ 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen

Stand: 30. September 2022