Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu:

  1. die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen

    1. bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47,

    2. bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;

  2. die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmateralien sind ordungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen des jeweiligen Befähigungsstandards;

  3. die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Lehrgangs verfügen;

  4. die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards werden von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.

Stand: 30. September 2022