§ 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu:
- die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen
- bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47,
- bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;
- bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47,
- die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmateralien sind ordungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen des jeweiligen Befähigungsstandards;
- die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Lehrgangs verfügen;
- die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards werden von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.
Stand: 30. September 2022