Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Format und Aussehen der Schiffsführerzeugnisse sowie Bedeutung der Eintragungen

Unions-/Rheinpatent im elektronischen Format

Bei der Beantragung eines Unionspatentes oder eines Rheinpatentes haben Sie die Wahl, ob Sie Ihr Zeugnis in Form einer Patentkarte erhalten möchten oder ob wir Ihnen Ihr Zeugnis allein in elektronischer Form ausstellen sollen. Sie müssen sich für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden, eine Ausstellung beider Formate ist nicht zulässig.

Wenn Sie sich für das neue elektronische Format entscheiden, erhalten Sie Ihr Zeugnis in Form einer PDF-Datei, die mit einem sog. qualifizierten elektronischen Siegel versehen ist und dadurch gegen Veränderungen geschützt ist. Anstatt Ihrer Patentkarte müssen Sie dann diese Datei stets in digitaler Form an Bord mitführen. Ein Ausdruck dieser PDF-Datei genügt nicht! Sollten Sie nur mit einem Papierausdruck dieser Datei an Bord angetroffen werden, führen Sie das Fahrzeug formal ohne gültiges Schiffsführerzeugnis

Gestaltung der Schiffsführerzeugnisse und Bedeutung der Eintragungen

Die Schiffsführerzeugnisse werden als Patentkarte nach diesen Mustern ausgestellt:

Muster Rheinpatent Muster Rheinpatent

Erläuterung der Eintragungen auf der Patentkarte

Hinweis: Die Bedeutung der Ziffern und Abkürzung wird in gleicher Weise für die elektronischen Zeugnisse genutzt

1. Nachname

2. Vorname

3a. Geburtsdatum

3b. Geburtsort

4. Besatzungsmitgliedsnummer (sog. CID)

Hierbei handelt es sich um eine 8-stellige Ziffer, die einer in der Binnenschifffahrt tätigen Person automatisch zugewiesen wird. Diese Ziffer ist in allen EU- und ZKR-Staaten einmalig. Die Person behält diese Nummer ihr gesamtes Berufsleben lang.

6. Zeugnisnummer

7. Ausstellungsdatum des Zeugnisses

8. Ablaufdatum des Zeugnisses

Das Zeugnis läuft mit Ablauf des unter Ziffer 8 genannten Datums ab. Es gibt keine „Kulanzfrist“ von drei Monaten mehr. Der Inhaber muss bis zu dem unter dieser Ziffer genannten Datum ein neues Zeugnis in den Händen halten, um weiterhin als Schiffsführer tätig sein zu können.

9. Ausstellende Behörde

10. Besondere Berechtigungen (ggf. Fortsetzung auf der Rückseite der Karte)

In diesem Feld werden die ggf. vorhandenen besonderen Berechtigungen des Inhabers in codierter Form eingetragen.

„R“       für die besondere Berechtigung für Radar

„M“      für die besondere Berechtigung zum Befahren maritimer Wasserstraßen

„C“       für die besondere Berechtigung für Großverbände

Die besonderen Berechtigungen für Risikostrecken werden in einer Abkürzungskombination von Fluss und Kilometer codiert:

„D“       für die Risikostrecken der Donau

„EL“     für die Risikostrecken der Elbe

„RH“    für die Risikostrecken des Rheins

„WE“    für die Risikostrecken der Oberweser

Der Code „RH-0335-0857“ beschreibt also die besondere Berechtigung für die Risikostrecke Rhein von km 335 bis km 857. In der Codierung werden keine Nachkommastellen angegeben.

11. Medizinische Beschränkungen (ggf. Fortsetzung auf der Rückseite der Karte)

Hier sind, ebenfalls mit Ziffern codiert, die ggf. für den Inhaber des Zeugnisses erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen aufgeführt, die durch den Inhaber beim Führen eines Fahrzeuges zwingend zu beachten sind.

Es gibt ausschließlich die nachfolgend aufgelisteten Beschränkungen:

01        Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich

02        Hörhilfe erforderlich

03        Prothesen der Gliedmaßen erforderlich

04        Kein Alleindienst im Steuerhaus

05        Nur bei Tageslicht

06        Keine Navigationsaufgaben zulässig

07        Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens X

08        Beschränkter Bereich: X

09        Beschränkte Aufgabe: X

Im Falle der Beschränkung 07, 08 oder 09 erfolgt nach der Ziffernangabe noch die Bezeichnung des Fahrzeuges bzw. des Bereiches/der Aufgabe.

Stand: 31. Mai 2023