§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- berufsprofilgebundene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen,
- Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahrzeugausrüstung,
- Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahrzeugen,
- Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,
- Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
- Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebstechnik,
- Organisieren und Überwachen von Betriebsabläufen,
- Befördern von Personen,
- Transportieren von Gütern,
- Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord,
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
- Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln und Führen in Notfallsituationen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- digitalisierte Arbeitswelt und
- Informieren und Kommunizieren.
Stand: 01. August 2022