Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschifffahrtskapitäns und der Binnenschifffahrtskapitänin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Stand: 01. August 2022