Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anlage 7 - Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten

Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. Kommunikation,

  2. Schiffsbetriebstechnik,

  3. Instandhaltung,

  4. Elektrotechnik, Leittechnik,

  5. Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.

Stand: 01. Juni 2014