Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 81

§ 16 Nummer 1 in der seit dem 01. Juli 2026 geltenden Fassung ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.

Stand: 01. Juli 2026