§ 81
§ 16 Nummer 1 in der seit dem 01. Juli 2026 geltenden Fassung ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.
Stand: 01. Juli 2026
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
§ 16 Nummer 1 in der seit dem 01. Juli 2026 geltenden Fassung ist auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.
Stand: 01. Juli 2026
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


