Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 45

Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 7 beigefügt ist. Im Übrigen gelten die §§ 42 und 43 entsprechend.

Stand: 01. Juli 2026